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Betriebliche Altersvorsorge - bAV - Fragen und Antworten für Arbeitgeber

 

Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich für den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber profitiert in mehreren Teilaspekten von der Gewährung der betrieblichen Altersvorsorge. An erster Stelle stehen natürlich die höhere Mitarbeitermotivation und die stärkere Bindung selbiger an das Unternehmen. Aber auch steuerlich wirken sich die vom Arbeitgeber zur bAV gezahlten Beiträge für selbigen aus.

Sollte die bAV über Pensionskassen oder Pensionsfonds erfolgen, so kann der Arbeitgeber bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in diese Fonds einzahlen. Diese Beträge bleiben dabei vollständig sozialversicherungs- und steuerfrei. Aktuell liegt die Grenze bei 2.160 Euro, wobei jedoch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Summe angesehen werden.

Entscheidet man sich hingegen für die Direktzusage oder eine Unterstützungskasse, die rückgedeckt werden muss, so kann der Arbeitgeber hierfür Rückstellungen bilden. Diese sind in unbegrenzter Höhe von den Steuern und Sozialabgaben befreit. Das heißt, diese Rückstellungen sind einmal zu bilden, steuer- und abgabenfrei und gelten für den Betrieb selbst als gewinnmindernd. Dadurch wird natürlich auch die Steuerlast abgesenkt.

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Bevor man sich als Arbeitgeber für einen bestimmten Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge entscheidet, sollte man sich jedoch umfassend dazu beraten lassen, denn die Unterschiede in punkto Steuervorteile usw. sind doch erheblich. Außerdem müssen immer bestimmte Grenzen beachtet werden, die nicht überschritten werden dürfen. Bei sehr hohen Beiträgen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden, müssen diese ab einem bestimmten Betrag, der überschritten wird, auch wieder versteuert werden, und zwar in vollem Umfang.

Bei Beiträgen zur Pensionskasse oder der Direktversicherung besteht zusätzlich die Möglichkeit, diese Beiträge pauschal mit 20 Prozent zu versteuern. Dies gilt bis zu einem Betrag von 1.752 Euro, der dann ebenfalls sozialversicherungsfrei bleibt.

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