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Betriebliche Altersvorsorge - bAV - Fragen und Antworten für Arbeitnehmer

 

Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge bei Arbeitslosigkeit?

Sind die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gegeben, behält der Arbeitnehmer auch bei einer eintretenden Arbeitslosigkeit seine erworbenen Anwartschaften. Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit wurden zum 01.01.2000 entschärft. Unverfallbar wird eine betriebliche Vorsorge, wenn der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und die Altersvorsorge mindestens 5 Jahre besteht.

Können die Beiträge nicht weiter finanziert werden, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder lässt man die betriebliche Vorsorge ruhen (bei einer neuen Beschäftigung können dann die Beitragszahlungen eventuell wieder über den neuen Auftraggeber aufgenommen werden oder aber der Vertrag kann als privater Vorsorgevertrag fortgeführt werden) oder man nutzt die staatlichen Zulagen zur Beitragsfinanzierung während der Zeit ohne Beschäftigung.

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Die günstigste Variante ist meist das Ruhen lassen des Vertrages. Die selbst eingezahlten Beiträge sind nämlich nicht steuerlich begünstigt. Außerdem fallen privat finanzierte Beiträge bei einem möglichen Hartz IV – Bezug unter das verwertbare Vermögen. Das bedeutet, im Falle von Hartz IV muss man entweder auf die privat gezahlten Beiträge seiner betrieblichen Altersvorsorge zugreifen oder die eingezahlten Beiträge werden auf die Freibeträge zu den Hartz IV-Leistungen aufgerechnet.

Das Weiterführen der betrieblichen Altersvorsorge bringt also nur in einzelnen Fällen bei kurzzeitiger Arbeitslosigkeit Vorteile und dann auch nur geringe Vorteile. Man sollte dementsprechend bei eintretender Arbeitslosigkeit auch einen Gedanken an seine bestehende betriebliche Altersvorsorge haben.

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